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Gutachterliche
Arbeitsfelder.
Basis:
Amtliches Luftbild von 2005, Quelle: |
Überwachung
- Aufgaben
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Die
NNG hat am 15. Dezember 2004 den renommierten Gutachter Prof. Dr. Edmund
Krauter vom Büro geo-international mit umfassenden Untersuchungen
zum Bergrutsch beauftragt. Prof. Dr. Krauter ist u.a. Vorsitzender der
Forschungsstelle Rutschungen an der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz und Sachverständiger für Geotechnik des Eisenbahn-Bundesamtes.
Die Beauftragung erfolgte in Abstimmung mit dem Niedersächsischen
Landesamt für Bodenforschung und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt
Hildesheim. |
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Die
Rutschung vom 11.12.2004 hat Auswirkungen auf das gesamte Steinbruchareal.
Daher umfasst der Auftrag an den Gutachter ein breites Spektrum an Aufgaben.
Neben der Ursachenforschung an der Rutschung liegt der Schwerpunkt bei
der Erarbeitung eines Maßnahmenkataloges zur Sanierung der Rutschung
sowie zur Sicherung des Steinbruches und seines Umfeldes. Die Karte oben
veranschaulicht die Untersuchungsbereiche (von 1 bis 5 nummeriert), für
die spezifische gutachterliche Aufgabenstellungen bestehen. Im Einzelnen
sind dies |
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| (1) |
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Installation
eines Frühwarnsystems sowie anschließende Überwachung |
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(2a)
(2b) |
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Standsicherheitsanalyse
für den Untersuchungsbereich 1 „Jahrtausendblick“ Standsicherheitsanalyse
für den Untersuchungsbereich 2 „Jahrtausendblick bis Messingsberger
Tiefenhöhle“ |
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| (3) |
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Standsicherheitsanalyse
und Sicherungsmöglichkeiten für den Untersuchungsbereich 3 „Westlicher
Kammbereich“ |
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| (4a) |
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Standsicherheitsanalyse
und Sicherungsmöglichkeiten für den Untersuchungsbereich 4 „Restgebirge
im Bereich der Rutschung“ |
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| (4b) |
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Sicherung
/ Rekultivierung des Geröllfeldes der Rutschung |
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| (5) |
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Gefährdungseinschätzung
für den weiteren Gesteinsabbau in den genehmigten Abbaubereichen im
Osten des Steinbruches |
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Die Norddeutsche Naturstein
GmbH sieht es als Ihre Pflicht an, den durch den Gesteinsabbau bedingten
Schaden am Messingsberg soweit wie möglich zu beheben und den Kamm
des Berges vor allem im Hinblick auf das Landschaftsbild wieder herzustellen.
Ziel ist es, den Kamm dauerhaft
zu sichern und für die zukünftigen Generationen nutz- und erlebbar
zu machen.
Die NNG kommt damit der
geltenden Verpflichtung nach § 5 (3) Pkt. 1 Bundesimmissionsgesetz
nach. Diese besagt: „Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten,
zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können
[...].“ |
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